__ zu gelangen (vgl. HV-Protokoll, S. 13; pag. 119). 30.2. In der Stellungnahme vom 1. Juni 2021 bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, sie bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger Ende März 2020 wegen Covid-19 bedingter Flugrestriktionen angeblich nicht von J.________ (Pakistan) aus in die Schweiz habe zurückfliegen können (bspw. via Frankfurt, München, Rom, Milano oder Paris), da der Flugverkehr damals nämlich nicht komplett eingestellt gewesen sei. Ausserdem habe das EDA seinerzeit diverse Rückholaktionen für Schweizer und in der Schweiz wohnhafte Ausländer durchgeführt.