Der Kläger habe alles versucht um von I.________ in Pakistan, in die Schweiz zurückzukehren. Vor Ort habe es keine Rückholaktionen gegeben, da J.________ und I.________ keine beliebten Feriendestinationen seien. Der Kläger habe die H.________ Staatsangehörigkeit, weshalb er für fast jede Destination ein Visum brauche (vgl. HV- Protokoll, S. 3; pag. 99). Im Rahmen des Schlussvortrags liess der Kläger in sachverhaltlicher Hinsicht neu insbesondere ausführen, dass der Kläger CHF 400.00 bis CHF 500.00 für einen Mietwagen hätte aufwenden und die Nacht hindurch hätte fahren müssen, um nach J.________ zu gelangen (vgl. HV-Protokoll, S. 13;