Auch der Kläger sei davon betroffen gewesen und es könne ihm dafür kein Verschulden vorgeworfen werden. Er habe unbestrittenermassen alle Hebel in Bewegung gesetzt, um in die Schweiz zurückzukehren. Er habe erst am 16. Juni 2020 in die Schweiz zurückkehren können (vgl. Klage, Ziff. 1.2, pag. 7). Anlässlich des ersten Parteivortrags liess der Kläger zusätzlich insbesondere ausführen, dass die von der Beklagten behaupteten Rückkehrmöglichkeiten sehr kühn seien. Es habe keine Rückholaktionen aus Pakistan gegeben. Ausserdem seien bei den Rückholaktionen vor allem Schweizer Touristen abgeholt worden. Der Kläger habe alles versucht um von I.____