30. Arbeitsverhinderung vom 1. April 2020 bis am 16. Juni 2020 30.1. In der Klageschrift bringt der Kläger hierzu im Wesentlichen vor, dass er geplant habe, am 29. März 2020 wieder in die Schweiz zurückzukehren. Wegen der Covid-19- Pandemie habe er bis im Juni 2020 keine Gelegenheit gehabt, früher in die Schweiz zu reisen und seine Arbeit aufzunehmen, weil von den Fluggesellschaften in dieser Zeit keine Rückflüge nach Europa mehr angeboten worden seien (vgl. Klage, Ziff.