C. Bestrittener Sachverhalt und Beweiswürdigung 27. Der Kläger bringt vor, dass er wegen den Covid-19-Massnahmen an der Rückreise von Pakistan in die Schweiz verhindert gewesen sei und ihm die Beklagte infolge unverschuldeter Arbeitsverhinderung für den Zeitraum vom 1. April bis am 16. Juni 2020 Lohn schulde. Für die fragliche Zeit macht er den darauf entfallenden Bruttolohn hälftig, d.h. im Umfang von CHF 5'152.50 (½ von CHF 10’304.45), geltend.