Wo es das Gesetz nicht anders bestimmt oder die Rechtsprechung nicht einen geringeren Überzeugungsgrad genügen lässt, gilt das sog. Regelbeweismass. Danach ist ein Beweis erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll überzeugt ist (WALTER, in: Berner Kommentar, Band I: Einleitung und Personenrecht, 2012, zu Art. 8 ZGB N 134). 20. «Notorisch im Sinne von Art. 151 ZPO sind jene Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts, verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die Tatsache unmittelbar kennt;