bis zur Urteilsberatung und demnach auch noch im zweiten Parteivortrag einzubringen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Wo es das Gesetz nicht anders bestimmt oder die Rechtsprechung nicht einen geringeren Überzeugungsgrad genügen lässt, gilt das sog. Regelbeweismass.