247 ZPO N 8, m.w.H). Dennoch obliegt es grundsätzlich den Parteien, den Prozessstoff beizubringen – es liegt nicht am Gericht, eigene Ermittlungen anzustellen und damit den Sachverhalt zu erforschen. Das Ausmass der richterlichen Hilfe hängt insbesondere davon ab, ob eine Partei rechtskundig ist sowie ob sie von einem Rechtsanwalt oder einem Verband vertreten wird (vgl. FRAEFEL, KUKO ZPO, zu Art. 247 ZPO N 8 und 10; vgl. auch Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7348).