Im Anwendungsbereich der eingeschränkten resp. sozialen Untersuchungsmaxime hat das Gericht vorderhand durch die Ausübung der verstärkten Fragepflicht die Parteien beim Vorbringen der erheblichen Tatsachen und der Bezeichnung der entsprechenden Beweismittel zu unterstützen und damit sicherzustellen, dass alle wesentlichen Sachverhaltselemente in den Prozess eingebracht werden (vgl. FRAEFEL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [KUKO ZPO], 3. Aufl., 2021, zu Art. 247 ZPO N 8, m.w.H).