III. Sachverhalt A. Vorbemerkungen 19. Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO ist nur über rechtserhebliche und streitige Tatsachen Beweis zu führen. Offenkundige, gerichtsnotorische Tatsachen und allgemein anerkannte Erfahrungsgrundsätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Im Anwendungsbereich der eingeschränkten resp.