, S. 1074). Insofern die Regionalgerichte in Dreierbesetzung keine andere Funktion haben, als arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden und der Art. 9 Abs. 2 EG ZSJ in der nämlichen Bestimmung wie die Dreierbesetzung enthalten ist, darf im hier zu interessierenden Zusammenhang von einem Arbeitsgericht gesprochen werden (vgl. auch HEINZMANN/EGLOFF, a.a.O., S. 1049 ff., 1055). Folglich ist die Verbeiständung des Klägers durch die B.________, handelnd durch Rechtsanwalt C.________, zulässig.