68 Abs. 2 lit. d ZPO vor, dass das kantonale Recht beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter zur berufsmässigen Vertretung zulassen kann. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Bern Gebrauch gemacht: Gemäss Art. 9 Abs. 2 EG ZSJ können beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ihre Mit- Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Eichenberger S. 4 26 CIV 21 2317