247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) sowie die verstärkte gerichtliche Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO). 16. Am 19. März 2021 wurde dem Kläger die Klagebewilligung erteilt (Klagebeilage [KB] 3). Mit Einreichung der Klage vom 27. April 2021 wurde die Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO gewahrt. 17. Hinsichtlich der Parteivertretung ist festzuhalten, dass der Kläger durch die B.________ verbeiständet ist, welche ihrerseits vorliegend durch Rechtsanwalt C.________ handelt (vgl. Vollmacht vom 27.04.2021, in den amtlichen Akten). Für Verfahren vor den Arbeitsgerichten sieht Art. 68 Abs. 2 lit.