91 Abs.1 ZPO grundsätzlich nach den Rechtsbegehren. Vorliegend wird klageweise die Leistung von CHF 5'152.20 geltend gemacht, was dem massgeblichen Streitwert entspricht. 14. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 4 ZPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG ZSJ. Angesichts des Streitwerts von unter CHF 15'000.00 fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gerichts in Dreierbesetzung (Art. 9 Abs. 1 EG ZSJ). 15. In Anwendung von Art. 243 Abs. 1 ZPO ist die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Es greifen die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 247 Abs. 2 lit.