Am 23. August 2021 wurde der Beklagten insbesondere freigestellt, wen sie für die Parteibefragung an die Verhandlung entsendet und es wurde mitgeteilt, dass eine Parteibefragung von Frau F.________ möglich sei, sobald dem Gericht eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werde (pag. 75 f.). Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Eichenberger S. 3 26 CIV 21 2317