Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung: Der Arbeitnehmer hat für den Zeitraum seiner Arbeitsverhinderung infolge pandemiebedingter Einschränkungen des Flug- und Personenverkehrs keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (E. 55). BEGRÜNDUNG DES ENTSCHEIDS VOM 22. OKTOBER 2021 I. Prozessgeschichte 1. Mit Klage vom 27. April 2021 (Postaufgabe gleichentags, eingegangen am 28.04.2021; pag. 1 ff.) stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: 1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei - den Betrag von Fr. 5'152.20 brutto (zuzüglich Zins zu 5% ab dem 9. August 2020) zu bezahlen.