- Die unmögliche resp. unzumutbare Rückreise an den Arbeitsort aus dem Ausland infolge pandemiebedingter Einschränkungen des Flug- und Personenverkehrs stellt einen objektiven resp. überpersönlichen Verhinderungsgrund seitens des Arbeitnehmers dar (E. 38 ff.). - Dieser objektive resp. überpersönliche Verhinderungsgrund wird nicht von Art. 324a Abs. 1 OR erfasst. Es liegt keine echte Gesetzeslücke vor, welche richterlich zu füllen ist (E. 46 ff.). - Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung: