6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Straf- und Zivilklägerin sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, womit auch sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: