3 4.5 Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die therapeutischen Berichte von Dr. D.________ zu den Strafakten erkannte. Damit erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weitere Ausführungen zu den Strafvorwürfen der angeblichen versuchten Nötigung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen tätigt, handelt es sich dabei um Ausführungen materieller Natur, welche über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus gehen.