Mit anderen Worten handelt es sich bei den zur Diskussion stehenden Berichten um rechtlich zulässige und grundsätzlich geeignete Beweismittel im zugrundeliegenden Strafverfahren. Zudem hätte auch die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Bericht bei der Psychologin einholen dürfen, zumal es ausreichend ist, wenn die Vorgänge, über die berichtet werden soll, im Strafverfahren bedeutsam sein können; eine erstellte Relevanz im Strafverfahren ist mit anderen Worten gar nicht Voraussetzung, eine potenzielle Relevanz würde bereits ausreichen (vgl. Art. 195 Abs. 1 StPO).