Den eingereichten Berichten selbst lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihrer Behandlung – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – die Beziehung zum Beschwerdeführer thematisiert zu haben scheint und sie sich nicht bloss aufgrund anderweitiger Probleme, die nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun haben, in Behandlung befunden hat. Mit anderen Worten handelt es sich bei den zur Diskussion stehenden Berichten um rechtlich zulässige und grundsätzlich geeignete Beweismittel im zugrundeliegenden Strafverfahren.