Gerade mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung ist für die Strafuntersuchung die psychische Verfassung der Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum der inkriminierten Handlungen wie auch zuvor relevant. Den eingereichten Berichten selbst lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihrer Behandlung – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – die Beziehung zum Beschwerdeführer thematisiert zu haben scheint und sie sich nicht bloss aufgrund anderweitiger Probleme, die nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun haben, in Behandlung befunden hat.