Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, den eingereichten Berichten der Psychotherapeutin der Straf- und Zivilklägerin fehle es an einem Sachzusammenhang zur vorliegenden Untersuchung, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Es ist vorliegend unbestritten, dass sich die Parteien in der Vergangenheit in einer Beziehung befanden und die aktuellen Strafvorwürfe in einem Zusammenhang mit dieser Beziehung stehen. Gerade mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung ist für die Strafuntersuchung die psychische Verfassung der Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum der inkriminierten Handlungen wie auch zuvor relevant.