d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten sei. 4.4 Es wird vom Beschwerdeführer weder begründet noch ist ersichtlich, dass es sich bei den zu den Akten erkannten Berichten der Psychotherapeutin der Straf- und Zivilklägerin um rechtswidrig erlangte Beweise handelt. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, den eingereichten Berichten der Psychotherapeutin der Straf- und Zivilklägerin fehle es an einem Sachzusammenhang zur vorliegenden Untersuchung, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.