2 4. 4.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und damit namentlich das Recht, Beweisanträge zu stellen. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). 4.2 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt.