3. Der Beschwerdeführer begründet die Ablehnung der Berichte von Dr. D.________ damit, dass er zu keinem Zeitpunkt direkten Kontakt zu ihr gehabt habe. Während der Beziehungszeit sei dem Beschwerdeführer von der Straf- und Zivilklägerin mitgeteilt worden, dass sie Dr. D.________ im Zusammenhang mit einem anderen, familieninternen Sachverhalt besucht habe, der keinen Bezug zum Beschwerdeführer habe. Deshalb fehle es an einem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Das nachträgliche Einbringen dieser Unterlagen sei daher erklärungsbedürftig, zumal dies beim Beschwerdeführer zu zusätzlicher psychischer Belastung geführt habe.