Dieser Ausschluss gilt nach dem Wortlaut der Norm nur bei der Ablehnung von Beweisanträgen, nicht hingegen bei deren Gutheissung, weshalb gegen die hier angefochtene Verfügung die Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher Berichte der Psychotherapeutin der Straf- und Zivilklägerin zu den Strafakten erkannt wurden, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.