Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Dieser Ausschluss gilt nach dem Wortlaut der Norm nur bei der Ablehnung von Beweisanträgen, nicht hingegen bei deren Gutheissung, weshalb gegen die hier angefochtene Verfügung die Beschwerde zulässig ist.