aufgetaucht zu sein und nach der Straf- und Zivilklägerin Ausschau gehalten zu haben. Am 29. Dezember 2025 erkannte die Staatsanwaltschaft in Gutheissung eines Beweisantrags der Straf- und Zivilklägerin vier Berichte von Dr. D.________ vom 5. Oktober 2022, 13. März 2023, 2. Dezember 2024 und 13. November 2025 zu den Akten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2026 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die genannten Berichte seien nicht zu den Akten zu erkennen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art.