Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 9 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Erkennung zu den Akten Strafverfahren wegen versuchter Nötigung und Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. Dezember 2025 (BJS 25 19475) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen versuchter Nötigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (BJS 25 19475). Ihm wird vorgeworfen, am 25. September 2025 und 24. Oktober 2025 in Missachtung eines gerichtlichen Verbotes am Arbeitsort von B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) aufgetaucht zu sein und nach der Straf- und Zivilklägerin Ausschau gehalten zu haben. Am 29. Dezember 2025 erkannte die Staatsanwaltschaft in Gutheissung eines Beweisantrags der Straf- und Zivilklägerin vier Berichte von Dr. D.________ vom 5. Oktober 2022, 13. März 2023, 2. Dezem- ber 2024 und 13. November 2025 zu den Akten. Dagegen erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 8. Januar 2026 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die genannten Berichte seien nicht zu den Akten zu erkennen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgeschlossen ist die Be- schwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Dieser Ausschluss gilt nach dem Wortlaut der Norm nur bei der Ablehnung von Beweisanträgen, nicht hingegen bei deren Gut- heissung, weshalb gegen die hier angefochtene Verfügung die Beschwerde zuläs- sig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher Berichte der Psychotherapeutin der Straf- und Zivilklägerin zu den Strafakten er- kannt wurden, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer begründet die Ablehnung der Berichte von Dr. D.________ damit, dass er zu keinem Zeitpunkt direkten Kontakt zu ihr gehabt habe. Während der Beziehungszeit sei dem Beschwerdeführer von der Straf- und Zivilklägerin mit- geteilt worden, dass sie Dr. D.________ im Zusammenhang mit einem anderen, familieninternen Sachverhalt besucht habe, der keinen Bezug zum Beschwerdefüh- rer habe. Deshalb fehle es an einem direkten Zusammenhang mit dem vorliegen- den Verfahren. Das nachträgliche Einbringen dieser Unterlagen sei daher er- klärungsbedürftig, zumal dies beim Beschwerdeführer zu zusätzlicher psychischer Belastung geführt habe. 2 4. 4.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und damit namentlich das Recht, Beweisanträge zu stellen. Die Strafbehör- den setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Er- fahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). 4.2 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verlet- zung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Auf- klärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. 4.3 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 143 IV 475 in E. 2.7 überdies festgehalten, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definiti- ve Entscheid hierüber zwar grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten sei. 4.4 Es wird vom Beschwerdeführer weder begründet noch ist ersichtlich, dass es sich bei den zu den Akten erkannten Berichten der Psychotherapeutin der Straf- und Zi- vilklägerin um rechtswidrig erlangte Beweise handelt. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, den eingereichten Berichten der Psychotherapeutin der Straf- und Zivilklägerin fehle es an einem Sachzusammenhang zur vorliegenden Untersu- chung, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Es ist vorliegend unbestrit- ten, dass sich die Parteien in der Vergangenheit in einer Beziehung befanden und die aktuellen Strafvorwürfe in einem Zusammenhang mit dieser Beziehung stehen. Gerade mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung ist für die Strafuntersuchung die psychische Verfassung der Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum der inkriminierten Handlungen wie auch zuvor relevant. Den eingereichten Berichten selbst lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihrer Be- handlung – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – die Beziehung zum Beschwerdeführer thematisiert zu haben scheint und sie sich nicht bloss auf- grund anderweitiger Probleme, die nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun haben, in Behandlung befunden hat. Mit anderen Worten handelt es sich bei den zur Dis- kussion stehenden Berichten um rechtlich zulässige und grundsätzlich geeignete Beweismittel im zugrundeliegenden Strafverfahren. Zudem hätte auch die Staats- anwaltschaft einen entsprechenden Bericht bei der Psychologin einholen dürfen, zumal es ausreichend ist, wenn die Vorgänge, über die berichtet werden soll, im Strafverfahren bedeutsam sein können; eine erstellte Relevanz im Strafverfahren ist mit anderen Worten gar nicht Voraussetzung, eine potenzielle Relevanz würde bereits ausreichen (vgl. Art. 195 Abs. 1 StPO). 3 4.5 Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die therapeutischen Berichte von Dr. D.________ zu den Strafakten erkannte. Damit erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weitere Ausführungen zu den Strafvorwürfen der angeblichen versuchten Nötigung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen tätigt, handelt es sich dabei um Ausführungen materieller Natur, welche über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus gehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Straf- und Zivilklägerin sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, womit auch sie keinen An- spruch auf eine Entschädigung hat. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5