2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier)