4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde, Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten ist) wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Ausstandsverfahrens werden je auf CHF 600.00 bestimmt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.