Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, pauschalen Behauptungen der Befangenheit und Korruption sind in keiner Weise substantiiert. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Dezember 2025 nicht einverstanden ist, begründet dies allein offensichtlich keinen Ausstandsgrund. Wenn sie damit nicht einverstanden ist, steht ihr dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde offen, welche sie denn auch erfolglos erhoben hat. 3.5 Nach dem Gesagten ist auch das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit dieses überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist und