Die Beschwerdeführerin muss die Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren. Bei völligem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 191 vom 30. Juli 2025 E. 4.4 und BK 24 319 vom 24. Oktober 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 58 StPO). Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Ausstandsbegehren lediglich aus, der Gesuchsgegner sei «befangen und korrupt» und dieser werde ihrerseits abgelehnt.