Ob diese Zeitspanne noch als «ohne Verzug» anzusehen ist und das Ausstandsgesuch damit rechtzeitig gestellt wurde, ist fraglich (gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1 gilt in der Regel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3), braucht letztlich aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs aber nicht abschliessend beurteilt zu werden.