Es ist anzunehmen, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Dezember 2025 den vermeintlichen Ausstandsgrund begründet. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2025 zugestellt, womit zwischen der Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes und dessen Geltendmachung acht Tage liegen. Ob diese Zeitspanne noch als «ohne Verzug» anzusehen ist und das Ausstandsgesuch damit rechtzeitig gestellt wurde, ist fraglich (gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1 gilt in der Regel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig;