4 3.3 Mangels konkreter Begründung kann nicht eruiert werden, woraus die Beschwerdeführerin die behauptete Befangenheit des Gesuchgegners ableitet, womit ebenso unklar bleibt, wann sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt hat. Jedenfalls weiss sie spätestens seit dem 5. Dezember 2025, dass Staatsanwalt A.________ die staatsanwaltschaftliche Verfahrensleitung innehat. Es ist anzunehmen, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Dezember 2025 den vermeintlichen Ausstandsgrund begründet.