1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches resp. unbefangenes Gericht (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BOOG, a.a.O., N. 2 vor Art. 56-60 StPO). Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden (d.h. etwa der Staatsanwaltschaft) ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art.