3. 3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bloss pauschale Behauptungen, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art.