Die in der Beschwerde explizit angerufene Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 12. September 2024 bestätigt einzig die Kenntnisnahme und -gabe eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 9. September 2024. Hinsichtlich einer «Enteignung und, Beraubung ausserhalb Schweizer Recht» findet sich nichts. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.