Der Verweis auf bereits zusammen mit der Strafanzeige vom 13. November 2025 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Dokumente, deren Sachzusammenhang zur Anzeige unklar bleibt, ist dabei ebenso wenig hilfreich wie der allgemeine Hinweis auf «das Menschenrecht, die Grundrechte, sowie die Demokratie und die Bundesverfassung». Die in der Beschwerde explizit angerufene Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 12. September 2024 bestätigt einzig die Kenntnisnahme und -gabe eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 9. September 2024.