Ebenso legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2026 nicht dar, inwiefern die staatsanwaltschaftlichen Schlussfolgerungen, welche zur Nichtanhandnahme des Verfahrens führten, falsch sind. Der Verweis auf bereits zusammen mit der Strafanzeige vom 13. November 2025 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Dokumente, deren Sachzusammenhang zur Anzeige unklar bleibt, ist dabei ebenso wenig hilfreich wie der allgemeine Hinweis auf «das Menschenrecht, die Grundrechte, sowie die Demokratie und die Bundesverfassung».