2.2.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. Es lässt sich den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 13. November 2025 und vom 5. Dezember 2025 kein konkreter Tatvorwurf bzw. kein Anfangsverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten entnehmen. Ebenso legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2026 nicht dar, inwiefern die staatsanwaltschaftlichen Schlussfolgerungen, welche zur Nichtanhandnahme des Verfahrens führten, falsch sind.