Weiteres ist aber weder der Strafanzeige vom 13.11.2025 noch dem Schreiben vom 05.12.2025 zu entnehmen. Es ist weder aufgrund der Anzeige noch dem Schreiben vom 05.12.2025 nachvollziehbar, wie C.________ und der Grundbuchverwalter oder unbekannte Täterschaft die vorgeworfenen Delikte begangen haben sollen. Die Anzeige ist zusammenhanglos, unbegründet, unbelegt, mithin querulatorisch. Den (fehlenden) Ausführungen der Anzeigerin können keine relevanten Informationen entnommen werden, welche ein strafrechtlich relevantes Verhalten der unbekannten Täterschaft aufzeigen könnte.