Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2025 und 5. Dezember 2025 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und Ehrverletzung einreichte. Die Staatsanwaltschaft begründet die verfügte Nichtanhandnahme wie folgt: Mutmasslich handelt es sich um eine Anzeige im Zusammenhang mit einer Vorladung zu einer delegierten Einvernahme der Anzeigerin als beschuldigte Person. Weiteres ist aber weder der Strafanzeige vom 13.11.2025 noch dem Schreiben vom 05.12.2025 zu entnehmen.