Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.2.2 Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2025 und 5. Dezember 2025 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und Ehrverletzung einreichte.