Vorliegend fällt die Begründung der Beschwerde äusserst knapp aus. Mit Blick darauf, dass an die Begründung gerade bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, entspricht die Beschwerde knapp den Formvorschriften. Da sie fristgerecht erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.