__ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Ausstandsgesuch. Mit Blick auf das Nachfolgende wird sowohl hinsichtlich der Beschwerde als auch des Ausstandsgesuchs auf das Einholen von Stellungnahmen bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] und E. 3.3 nachfolgend). Es ergeht ein direkter Beschluss.