1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Verfahren wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit persönlicher Eingabe vom 7. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2025.