Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 6+7 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Staatsanwalt A.________ Gesuchsgegner B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2025 (BM 25 40690) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Verfahren we- gen falscher Anschuldigung, Verleumdung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit persönlicher Eingabe vom 7. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2025. Gleichzeitig stellte sie gegen den für das Verfahren zu- ständigen Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Ausstandsgesuch. Mit Blick auf das Nachfolgende wird sowohl hinsichtlich der Beschwerde als auch des Ausstandsgesuchs auf das Einholen von Stellungnahmen bzw. auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] und E. 3.3 nachfolgend). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Damit eine Beschwerde formgültig ist, hat die beschwerdeführende Person genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Vorliegend fällt die Begründung der Beschwerde äusserst knapp aus. Mit Blick darauf, dass an die Begründung gerade bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen ge- stellt werden dürfen, entspricht die Beschwerde knapp den Formvorschriften. Da sie fristgerecht erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen 2 Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.2.2 Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2025 und 5. Dezember 2025 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und Ehrverletzung einreichte. Die Staatsanwaltschaft begründet die verfügte Nichtanhandnahme wie folgt: Mutmasslich handelt es sich um eine Anzeige im Zusammenhang mit einer Vorladung zu einer dele- gierten Einvernahme der Anzeigerin als beschuldigte Person. Weiteres ist aber weder der Strafanzei- ge vom 13.11.2025 noch dem Schreiben vom 05.12.2025 zu entnehmen. Es ist weder aufgrund der Anzeige noch dem Schreiben vom 05.12.2025 nachvollziehbar, wie C.________ und der Grundbuch- verwalter oder unbekannte Täterschaft die vorgeworfenen Delikte begangen haben sollen. Die Anzei- ge ist zusammenhanglos, unbegründet, unbelegt, mithin querulatorisch. Den (fehlenden) Ausführun- gen der Anzeigerin können keine relevanten Informationen entnommen werden, welche ein strafrecht- lich relevantes Verhalten der unbekannten Täterschaft aufzeigen könnte. Es handelt sich vielmehr um wirre und nicht nachvollziehbare Schilderungen ohne ersichtlichen Sachzusammenhang. Zufolge fehlender Hinweise auf einen hinreichenden Tatverdacht bzw. offensichtlicher Unbegründet- heit resp. unbegründeten Vermutungen gemäss obgenannter Ausführungen, wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 2.2.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. Es lässt sich den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 13. November 2025 und vom 5. Dezember 2025 kein konkreter Tatvorwurf bzw. kein Anfangsverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten entnehmen. Eben- so legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2026 nicht dar, inwiefern die staatsanwaltschaftlichen Schlussfolgerungen, welche zur Nicht- anhandnahme des Verfahrens führten, falsch sind. Der Verweis auf bereits zu- sammen mit der Strafanzeige vom 13. November 2025 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Dokumente, deren Sachzusammenhang zur Anzeige unklar bleibt, ist dabei ebenso wenig hilfreich wie der allgemeine Hinweis auf «das Menschenrecht, die Grundrechte, sowie die Demokratie und die Bundesverfassung». Die in der Be- schwerde explizit angerufene Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Schlichtungs- behörde Bern-Mittelland vom 12. September 2024 bestätigt einzig die Kenntnis- nahme und -gabe eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 9. September 2024. Hinsichtlich einer «Enteignung und, Beraubung ausserhalb Schweizer Recht» findet sich nichts. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt. 3 2.2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. 3. 3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu- ständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bloss pauschale Behauptungen, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ableh- nungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bun- desgerichts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3 und 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispiels- weise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts Urteile 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2 und 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.3.5, je mit Hinweisen). 3.2 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ge- währleisten jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unpartei- isches resp. unbefangenes Gericht (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BOOG, a.a.O., N. 2 vor Art. 56-60 StPO). Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unab- hängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden (d.h. etwa der Staatsan- waltschaft) ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massge- bend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstim- mender Gehalt zukommt (BOOG, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermis- sen und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zu- mindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60). Ob der Anschein von Be- fangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden ei- ner Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein- genommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 [Pra 2017 Nr. 97] E. 3.2; Urteil des Bun- desgerichts 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4 3.3 Mangels konkreter Begründung kann nicht eruiert werden, woraus die Beschwerde- führerin die behauptete Befangenheit des Gesuchgegners ableitet, womit ebenso unklar bleibt, wann sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt hat. Jedenfalls weiss sie spätestens seit dem 5. Dezember 2025, dass Staatsanwalt A.________ die staatsanwaltschaftliche Verfahrensleitung innehat. Es ist anzunehmen, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Dezember 2025 den ver- meintlichen Ausstandsgrund begründet. Diese Verfügung wurde der Beschwerde- führerin am 30. Dezember 2025 zugestellt, womit zwischen der Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes und dessen Geltendmachung acht Tage liegen. Ob diese Zeitspanne noch als «ohne Verzug» anzusehen ist und das Ausstandsgesuch da- mit rechtzeitig gestellt wurde, ist fraglich (gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1 gilt in der Regel ein sechs bis sie- ben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als recht- zeitig; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3), braucht letztlich aufgrund der offen- sichtlichen Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs aber nicht abschliessend beur- teilt zu werden. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Ausstandsge- suchs wird zudem auf die Einholung einer Stellungnahme beim Gesuchsgegner verzichtet (Art. 58 Abs. 2 StPO). 3.4 Auch ein Ausstandsgesuch muss eine Begründung enthalten und die Beschwerde- führerin hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Die Beschwerdeführerin muss die Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren. Bei völli- gem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 191 vom 30. Juli 2025 E. 4.4 und BK 24 319 vom 24. Oktober 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 58 StPO). Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Ausstandsbegehren lediglich aus, der Gesuchsgegner sei «befangen und korrupt» und dieser werde ihrerseits abgelehnt. Damit unterlässt es die Beschwerdeführerin, dem Gesuchsgegner kon- krete Handlungen vorzuwerfen, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Ge- suchsgegners in Zweifel zu ziehen. Für die Beschwerdekammer sind denn auch keinerlei solche Hinweise ersichtlich, die auf eine Befangenheit des Gesuchgeg- ners hindeuten könnten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, pauscha- len Behauptungen der Befangenheit und Korruption sind in keiner Weise substanti- iert. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Dezember 2025 nicht einverstanden ist, begründet dies allein offensichtlich kei- nen Ausstandsgrund. Wenn sie damit nicht einverstanden ist, steht ihr dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde offen, welche sie denn auch erfolglos erhoben hat. 3.5 Nach dem Gesagten ist auch das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit dieses überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist und 5 mit Blick auf die eingereichte Begründung den formellen Begründungsanforderun- gen zu genügen vermag. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde, Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten ist) wird die Beschwerdeführerin kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens und des Ausstandsverfahrens werden je auf CHF 600.00 be- stimmt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Zufolge ihres Unter- liegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7